Ärzteinformation
Die Analysenliste des BAG enthält die als Pflichtleistung zu vergütenden Analysen. Die Liste stellt eine Positivliste dar, d.h. einzig die darin aufgeführten Analysen dürfen von der Krankenversicherung vergütet werden (Art. 34 Abs. 1 KVG). Die Verrechnung einer nicht aufgeführten Analyse unter einer anderen, in der Analysenliste aufgeführten Position ist unzulässig. Zudem ist die Analysenliste ein sogenannter Amtstarif, d.h. ein behördlich erlassener Tarif.
BAG Analysenliste, 1. Juli 2020 (PDF, 2MB)